Medizinalcannabis, Fahrerlaubnis und MPU
Was Patient:innen über Autofahren, THC-Grenzwert, Medikamentenprivileg und Polizeikontrollen wissen sollten.
Zuletzt überarbeitet: 24. Oktober 2026
Kurz gesagt:
Eine ärztliche Cannabisverordnung ist kein automatischer Freifahrtschein. Sie bedeutet aber auch nicht automatisch, dass Patient:innen ungeeignet zum Autofahren sind.
Das Wichtigste in 5 Punkten
Eine Verordnung hilft, ersetzt aber nicht die eigene Prüfung der Fahrtüchtigkeit.
Gefahren werden darf nur, wenn keine Beeinträchtigung durch Erkrankung, Medikation oder Nebenwirkungen besteht.
Seit 2024 gilt grundsätzlich ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum.
Bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines konkret verschriebenen Arzneimittels kann eine Ausnahme gelten.
Bei Kontrollen sollten Patient:innen ruhig bleiben und keine freiwilligen medizinischen Details erläutern.
Der THC-Grenzwert und das Medikamentenprivileg
Für das Führen eines Kraftfahrzeugs gilt grundsätzlich ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Wer diesen Wert erreicht oder überschreitet, kann eine Ordnungswidrigkeit begehen.
Für ärztlich verordnetes Medizinalcannabis gibt es eine Arzneimittelausnahme, häufig „Medikamentenprivileg“ genannt: Stammt das nachgewiesene THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verordneten Arzneimittels, ist die THC-Grenzwertregelung nicht anzuwenden. Entscheidend ist deshalb nicht allein, dass ein Rezept vorliegt, sondern auch, dass das Arzneimittel entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen wurde.
Auch in der Probezeit und für Personen unter 21 Jahren sieht das Gesetz eine Ausnahme vom besonderen THC-Verbot vor, wenn das THC aus einer solchen bestimmungsgemäßen Arzneimitteleinnahme stammt. Das Alkoholverbot für diese Personen bleibt bestehen.
Die Arzneimittelausnahme erfasst außerdem die besondere Bußgeldregelung für die Kombination aus THC-Grenzwertverstoß und Alkohol. Sie ist aber keine Freigabe für Alkohol während der Behandlung. Die allgemeinen Alkoholvorschriften gelten weiterhin. Alkohol kann zudem die Wirkung und Nebenwirkungen von Cannabis verstärken und die Fahrsicherheit beeinträchtigen.
Ein Rezept erlaubt keine Fahrt bei Fahruntüchtigkeit. Wer wegen der Wirkung von Cannabis, Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht sicher fahren kann, kann sich auch bei ärztlicher Verordnung strafbar machen. Umgekehrt beweist ein THC-Wert unterhalb des Grenzwerts nicht, dass eine Person sicher fahren kann.
Wann dürfen Patient:innen fahren?
Patient:innen dürfen nur fahren, wenn sie tatsächlich fahrtüchtig sind. Das gilt bei Medizinalcannabis genauso wie bei anderen Arzneimitteln, die Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit, Konzentration, Wahrnehmung oder Motorik beeinflussen können.
Besondere Vorsicht gilt zu Beginn der Therapie, bei Dosisänderungen, bei Sorten- oder Präparatewechsel, bei zusätzlicher Einnahme anderer Medikamente, bei Alkohol, Müdigkeit, Schwindel, Benommenheit, Konzentrationsproblemen oder akuten Krankheitsschüben.
Die Rechtsprechung ordnet bestimmungsgemäß eingenommenes Medizinalcannabis nicht als gewöhnlichen Cannabiskonsum zur Berauschung ein, sondern als Dauerbehandlung mit einem Arzneimittel. Maßgeblich ist, ob Cannabis zuverlässig nur nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit bestehen, die Grunderkrankung keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung hat und nicht zu erwarten ist, dass Patient:innen trotz beeinträchtigter Fahrsicherheit fahren.
Vorsicht:
Bei Neueinstellung, Dosisänderung, Sortenwechsel, Alkohol, Müdigkeit oder spürbaren Nebenwirkungen sollte keine Fahrt erfolgen.
Rezept ja – aber bitte sauber dokumentiert
Für Patient:innen ist eine gute Dokumentation wichtig. Sinnvoll sind insbesondere: aktuelle Verordnung oder Rezeptnachweis, ärztliche Dosierungsanweisung, Medikationsplan, Angaben zu Sorte, Darreichungsform und Tagesdosis, ärztliche Stellungnahme zur Indikation und stabilen Einstellung sowie Nachweise über regelmäßige ärztliche Kontrolle.
Ein digitaler Rezeptnachweis kann hilfreich sein. Die E-Rezept-App der gematik ermöglicht die Verwaltung und Einlösung von E-Rezepten. Ein Rezeptnachweis ersetzt aber keine ärztliche Einschätzung zur Fahrsicherheit und keine Dosierungsanweisung.
Ein bloßer „Cannabis-Ausweis“ ersetzt ebenfalls keine saubere ärztliche Verordnung. Das zeigt eine Entscheidung des AG Hamburg-Wandsbek aus dem Jahr 2025: Ein nachträglich ausgestellter Cannabis-Ausweis nach bloßem Zoom-Kontakt reichte dort nicht aus, um die Medikamentenklausel anzuwenden. Das Gericht verlangte unter anderem eine sorgfältige Einzelfallanamnese und einen konkreten Krankheitsbezug.
- aktuelle Verordnung oder Rezeptnachweis
- ärztliche Dosierungsanweisung
- Medikationsplan
- Angaben zu Sorte, Darreichungsform und Tagesdosis
- ärztliche Stellungnahme zur Indikation und stabilen Einstellung
- Nachweise über regelmäßige ärztliche Kontrolle
Muss die Führerscheinstelle informiert werden?
Eine pauschale Pflicht, jede Erkrankung oder jede Medizinalcannabis-Therapie von sich aus der Fahrerlaubnisbehörde zu melden, besteht grundsätzlich nicht. Entscheidend ist, dass Führerscheininhaber:innen selbst sicherstellen müssen, nur bei ausreichender körperlicher und geistiger Eignung zu fahren.
Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung begründen, kann sie zur Klärung ein ärztliches Gutachten anordnen. Die Behörde muss dabei die Gründe für ihre Zweifel benennen und festlegen, welche Fragen durch das Gutachten geklärt werden sollen.
Praktisch gilt: Nicht fahren, solange die eigene Fahrsicherheit unklar ist. Medizinisch beraten lassen. Bei Post von der Fahrerlaubnisbehörde Fristen ernst nehmen und rechtlichen Rat einholen.
Merksatz:
Nicht die Therapie muss vorsorglich gemeldet werden. Entscheidend ist, ob konkrete Zweifel an der Fahrsicherheit bestehen.
Wann kann ein ärztliches Gutachten oder eine MPU drohen?
Auch eine ärztlich verordnete Cannabisbehandlung kann nach einer Polizeikontrolle zu einer Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde führen. Ein Rezept verhindert nicht, dass die Polizei Informationen über Ihre Behandlung und ihre Feststellungen weitergibt.
Die Polizei ist zur Mitteilung verpflichtet, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die auf länger anhaltende Probleme beim sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs schließen lassen, und die Weitergabe aus ihrer Sicht zur Überprüfung erforderlich ist. Dafür muss noch nicht feststehen, dass Sie tatsächlich ungeeignet zum Fahren sind. Auch ein Unfall oder ein beobachteter Fahrfehler ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes Medikament mit möglichen Auswirkungen auf die Fahrsicherheit automatisch gemeldet werden muss. Entscheidend sind die Informationen und Umstände, die der Polizei im konkreten Fall bekannt werden.
Nach einer Mitteilung entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde, ob sie weitere Informationen oder ein Gutachten benötigt. Dabei können Ihre Erkrankung, die Auswirkungen der Behandlung und die Einnahme entsprechend der ärztlichen Verordnung eine Rolle spielen. Eine solche Überprüfung ist auch möglich, wenn wegen der Arzneimittelausnahme kein Bußgeld für eine Überschreitung des THC-Grenzwerts verhängt wird.
Je nach Anlass kann die Behörde ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen. Ein ärztliches Gutachten klärt medizinische Fragen. Bei einer MPU werden zusätzlich unter anderem Ihr Umgang mit möglichen Risiken und Ihre Leistungsfähigkeit untersucht. Eine Mitteilung der Polizei führt nicht automatisch zu einer MPU. Für die jeweilige Untersuchung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Behörde muss verständlich erklären, welche konkreten Umstände ihre Zweifel begründen und welche Fragen durch die Untersuchung geklärt werden sollen. Dass eine solche Begründung erforderlich ist, hat auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom August 2026 betont.
Wenn Sie ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde erhalten: Beachten Sie die Frist und holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein. Lassen Sie prüfen, was die Behörde verlangt und wie Sie reagieren sollten. Ignorieren Sie das Schreiben nicht: Wenn Sie ein rechtmäßig verlangtes Gutachten nicht rechtzeitig vorlegen, kann Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Kurz gesagt:
Ein Rezept verhindert keine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen muss die Polizei Informationen weitergeben. Die Behörde prüft anschließend, ob weitere Schritte erforderlich sind. Eine MPU folgt daraus nicht automatisch. Beachten Sie behördliche Fristen und holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein.
Quellen:
§ 2 Absatz 12 StVG: Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde
§ 11 FeV: Wann die Behörde ein Gutachten verlangen darf
§ 13a FeV: Regeln bei Hinweisen auf Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit
Anlage 4 FeV: Bedeutung von Erkrankungen und Arzneimitteln für sicheres Fahren, insbesondere Nummern 9.4 und 9.6.2
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2026 – 13 S 526/26: Eine MPU-Anordnung muss nachvollziehbar begründet sein
Verhalten bei Polizeikontrollen
Bleiben Sie bei einer Verkehrskontrolle ruhig und höflich. Sie müssen Ihre Krankheitsgeschichte und ärztliche Behandlung nicht ungefragt ausführlich erläutern. Erforderliche Angaben zu Ihrer Person und das Vorzeigen der vorgeschriebenen Fahrzeug- und Führerscheindokumente sind davon zu unterscheiden.
Eine allgemeine Frage nach „Drogen“ kann unterschiedlich gemeint sein. Die bestimmungsgemäße Einnahme eines ärztlich verordneten Arzneimittels ist nicht mit Freizeitkonsum gleichzusetzen. Eine pauschale Antwortempfehlung für jede Kontrollsituation gibt es jedoch nicht.
Ob und wann ein Hinweis auf die ärztliche Verordnung hilfreich ist, hängt von der konkreten Situation ab. Ein Rezeptnachweis und eine Dosierungsanweisung können dazu beitragen, die Arzneimitteleinnahme einzuordnen. Sie garantieren aber weder die Fahrtüchtigkeit noch, dass die Kontrolle ohne weitere Maßnahmen endet.
Wenn Ihnen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, müssen Sie sich nicht selbst belasten. Sie dürfen sich entscheiden, keine Angaben zur Sache zu machen und zunächst rechtlichen Rat einzuholen. Daraus lässt sich allerdings nicht vorhersagen, wie eine konkrete Kontrolle weiter verläuft.
Freiwillige Vortests und eine angeordnete Blutentnahme sind zu unterscheiden. Freiwilligen Atemalkoholtests sowie Urin- oder Speichelschnelltests müssen Sie nicht zustimmen. Eine Ablehnung verhindert jedoch nicht automatisch weitere Maßnahmen.
Eine Blutentnahme kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne Ihre Einwilligung angeordnet werden. Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht auf einschlägige Verkehrsstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten, ist dafür keine richterliche Anordnung erforderlich. Ein bloßer Widerspruch verhindert eine angeordnete Blutentnahme nicht.
Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand gegen eine angeordnete Maßnahme. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die Anwendung der Arzneimittelausnahme können anschließend rechtlich geprüft werden.
Bewahren Sie Rezeptnachweise, Dosierungsanweisungen, Medikationsplan und weitere ärztliche Unterlagen gut auf. Welche Nachweise im konkreten Verfahren vorgelegt werden sollten, lässt sich bei Bedarf mit fachkundiger rechtlicher Unterstützung klären.
„Nein. Weitere Angaben mache ich nicht.“
Wird ausdrücklich nach Cannabis, THC, Medikamenten, Diagnosen, Dosierung oder Einnahmezeitpunkt gefragt, sollten Patient:innen keine ausführlichen Erklärungen am Straßenrand abgeben. Eine mögliche Antwort lautet:
„Dazu mache ich keine Angaben.“
Freiwillige Vortests wie Atemalkoholmessung oder Drogenschnelltest müssen nicht durchgeführt werden. Es besteht keine Verpflichtung, solchen Tests zuzustimmen.
Besteht aus Sicht der Polizei dennoch ein Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss, kann sie die betroffene Person zur Blutabnahme mitnehmen.
In eine Blutentnahme sollte nicht freiwillig eingewilligt werden. Patient:innen können sagen:
„Ich bin mit der Blutentnahme nicht einverstanden und widerspreche der Maßnahme. Bitte dokumentieren Sie meinen Widerspruch.“
Wichtig: Wird die Blutentnahme angeordnet, sollte kein körperlicher Widerstand geleistet werden. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die Anwendung des Medikamentenprivilegs können anschließend geprüft werden.
Rezept, Dosierungsanweisung, Medikationsplan und ärztliche Unterlagen sollten gut aufbewahrt werden, müssen aber nicht ungefragt am Straßenrand ausführlich erläutert werden.
Mögliche Risikofaktoren
Problematisch können insbesondere folgende Situationen sein:
Nicht verordneter Beikonsum
Wer neben der ärztlich verordneten Medikation zusätzlich nicht verordnetes Cannabis oder andere psychoaktive Substanzen konsumiert, riskiert erhebliche Probleme. Dann kann die Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßer Arzneimitteleinnahme und Cannabismissbrauch schwieriger werden.
Alkohol
Alkohol kann die Wirkung und Nebenwirkungen von Cannabis verstärken und sicheres Fahren beeinträchtigen. Verzichten Sie deshalb auf Alkohol, wenn Sie unter der Behandlung ein Fahrzeug führen möchten.
Für die Kombination aus einer Überschreitung des THC-Grenzwerts und Alkohol gibt es eine besondere Bußgeldregelung. Stammt das THC aus der Einnahme eines für Ihre Erkrankung ärztlich verordneten Arzneimittels nach ärztlicher Anweisung, greift auch hier die Arzneimittelausnahme.
Die allgemeinen Alkoholvorschriften gelten trotzdem. Auch mit Rezept dürfen Sie nicht fahren, wenn Sie durch Cannabis, Alkohol oder deren Zusammenwirken nicht sicher fahren können.
Fehlende oder unklare Unterlagen
Fehlen Rezeptnachweis, Dosierungsanweisung oder ärztliche Dokumentation, kann es schwieriger werden, die bestimmungsgemäße Einnahme als Arzneimittel nachzuweisen.
Neueinstellung, Dosisänderung oder Sortenwechsel
Gerade in diesen Phasen kann die Wirkung schlechter einschätzbar sein. Das BfArM rät insbesondere zu Beginn der Therapie und während der Dosierungsfindung von aktiver Teilnahme am Straßenverkehr ab.
Auffälligkeiten im Straßenverkehr
Fahrfehler, unsichere Fahrweise, Schläfrigkeit, verlangsamte Reaktion, Gleichgewichtsstörungen oder auffälliges Verhalten können Eignungszweifel auslösen.
Versicherung und Unfall
Eine gesetzliche Pflicht, die Kfz-Versicherung pauschal über eine Medizinalcannabis-Therapie zu informieren, besteht nicht. Trotzdem tragen Fahrer:innen die Verantwortung, nur fahrtüchtig zu fahren.
Kommt es zu einem Unfall und wird eine Fahruntüchtigkeit durch Krankheit, Medikation, Nebenwirkungen, Alkohol oder Beikonsum festgestellt, können zusätzlich zu straf- oder ordnungsrechtlichen Folgen auch versicherungsrechtliche Probleme entstehen.
Bei Medikamenten am Steuer kommt es auf Wirkstoff, Nebenwirkungen und persönliche Reaktion an. Entscheidend ist nicht allein die Verordnung, sondern ob die Fahrtüchtigkeit im konkreten Moment beeinträchtigt war.
Verantwortungsbewusstes Fahren: kurze Selbstprüfung
Vor jeder Fahrt sollten Patient:innen sich ehrlich fragen:
- Bin ich wach, klar und konzentriert?
- Wirkt meine Medikation heute wie gewohnt?
- Gab es eine Dosisänderung, eine neue Sorte oder neue Medikamente?
- Habe ich Nebenwirkungen?
- Habe ich Alkohol getrunken?
- Ist meine Erkrankung heute selbst ein Risiko?
- Fahre ich ausschließlich nach ärztlicher Dosierung?
- Habe ich Rezeptnachweis und Dosierungsangabe sicher verfügbar?
Bei Unsicherheit:
Fahrt verschieben. Taxi, ÖPNV oder Unterstützung durch andere Personen sind dann die sicherere Lösung.
Aktueller Hinweis zu Online-Verordnungen
Geplante Änderungen sind noch keine geltenden Vorschriften. Die Bundesregierung möchte die Verordnung von Cannabisblüten stärker an einen persönlichen Kontakt in der Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch binden. Nach dem geprüften Stand vom 24. Oktober 2026 befindet sich der Gesetzentwurf weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Die geplante Kontaktpflicht ist noch nicht in Kraft.
Eine Behandlung per Video bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Verordnung ungültig ist oder die Arzneimittelausnahme im Straßenverkehr entfällt. Entscheidend bleiben eine ordnungsgemäße ärztliche Verordnung für Ihre Erkrankung und die Einnahme nach ärztlicher Anweisung. Ein Rezept allein bestätigt jedoch nicht, dass Sie sicher fahren können.
Für mögliche Rückfragen sollte Ihre Behandlung nachvollziehbar dokumentiert sein. Bewahren Sie Rezeptnachweise und Dosierungsanweisungen auf. Unklare Angaben zur Erkrankung, fehlende Einnahmeanweisungen oder ein pauschaler „Cannabis-Ausweis“ können eine sorgfältige ärztliche Behandlung und deren Nachweise nicht ersetzen.
Quellen:
§ 3 MedCanG: Geltende Regeln zur ärztlichen Verordnung und Abgabe
Deutscher Bundestag: Verfahrensstand der geplanten Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
Bundesgesundheitsministerium: Geplante Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zur geplanten Gesetzesänderung
Hinweis
Diese Informationen ersetzen keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung. Fahrerlaubnisrechtliche Verfahren hängen stark vom Einzelfall ab: Blutwerte, konkrete Verordnung, Dosierung, Erkrankung, Nebenwirkungen, Beikonsum, bisherige Verkehrshistorie und Inhalt behördlicher Schreiben können entscheidend sein.
Bei Anhörung, Gutachtensanordnung, MPU-Anordnung oder drohender Entziehung der Fahrerlaubnis sollte zeitnah fachkundiger Rat eingeholt werden.
Häufige Fragen
Darf ich mit Medizinalcannabis Auto fahren?
Ja, aber nur wenn Du tatsächlich fahrtüchtig bist. Eine ärztliche Cannabisverordnung führt nicht automatisch zum Verlust der Fahreignung. Sie ist aber auch kein Freifahrtschein. Entscheidend sind die bestimmungsgemäße Einnahme, stabile Einstellung, keine relevanten Nebenwirkungen und verantwortliches Verhalten vor jeder Fahrt.
Gilt der THC-Grenzwert auch für Patient:innen?
Grundsätzlich gilt seit 2024 ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Bei ärztlich verordnetem Medizinalcannabis kann aber die Medikamentenklausel greifen, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines konkret verschriebenen Arzneimittels stammt. Trotzdem darf nur gefahren werden, wenn tatsächlich Fahrtüchtigkeit besteht.
Muss ich meine Therapie der Führerscheinstelle melden?
Eine pauschale Pflicht, jede Medizinalcannabis-Therapie von sich aus der Fahrerlaubnisbehörde zu melden, besteht grundsätzlich nicht. Entscheidend ist, dass Fahrer:innen selbst sicherstellen, nur bei ausreichender körperlicher und geistiger Eignung zu fahren. Werden der Behörde konkrete Tatsachen bekannt, kann sie die Fahreignung prüfen.
Muss ich bei einer Kontrolle meine Medikation offenlegen?
Sie müssen Ihre Krankheitsgeschichte und Behandlung nicht ungefragt ausführlich erläutern. Erforderliche Angaben zu Ihrer Person und das Vorzeigen der vorgeschriebenen Dokumente sind davon zu unterscheiden.
Ob und wann ein Hinweis auf Ihre ärztliche Verordnung hilfreich ist, hängt von der konkreten Situation ab. Eine allgemeine Frage nach „Drogen“ kann unterschiedlich gemeint sein. Deshalb gibt es keine pauschale Antwortempfehlung für jede Kontrolle.
Wenn Ihnen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, können Sie selbst entscheiden, ob Sie sich dazu äußern. Sie müssen sich nicht selbst belasten und können zunächst rechtlichen Rat einholen. Ein Rezept kann die ärztliche Behandlung belegen, verhindert aber nicht automatisch weitere Maßnahmen oder eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde.
Darf ich einen Drogenschnelltest ablehnen?
Ja. Freiwilligen Vortests wie Urin- oder Speichelschnelltests müssen Sie nicht zustimmen. Auch ein freiwilliger Atemalkoholtest setzt Ihre Mitwirkung voraus. Die Ablehnung verhindert aber nicht automatisch weitere Maßnahmen.
Eine angeordnete Blutentnahme ist davon zu unterscheiden. Sie kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne Ihre Einwilligung erfolgen. Bei bestimmten Verkehrsverstößen ist dafür keine richterliche Anordnung erforderlich.
Ein Widerspruch verhindert eine angeordnete Blutentnahme nicht. Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand. Ob die Maßnahme rechtmäßig war, können Sie anschließend rechtlich prüfen lassen.
Reicht ein Cannabis-Ausweis?
Nein. Ein Cannabis-Ausweis kann höchstens ergänzend hilfreich sein. Entscheidend sind eine konkrete ärztliche Verordnung, eine nachvollziehbare Diagnose, eine Dosierungsanweisung und eine saubere ärztliche Dokumentation. Ein Ausweis allein ersetzt diese Unterlagen nicht.
Wann droht eine MPU?
Eine ärztliche Cannabisverordnung führt nicht automatisch zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Sie verhindert aber auch nicht, dass die Polizei Informationen an die Fahrerlaubnisbehörde weitergibt. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist die Polizei dazu verpflichtet.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft anschließend, ob weitere Informationen, ein ärztliches Gutachten oder eine MPU erforderlich sind. Eine Rolle können zum Beispiel die Auswirkungen Ihrer Erkrankung und Behandlung, Hinweise auf eine missbräuchliche Einnahme oder wiederholte Verkehrsverstöße unter Cannabiseinfluss spielen.
Für eine MPU müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Behörde muss konkret und verständlich begründen, weshalb sie die Untersuchung verlangt. Eine Mitteilung der Polizei allein bedeutet deshalb noch keine MPU.
Wenn Sie ein entsprechendes Schreiben erhalten, beachten Sie die Frist und holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein. Ignorieren Sie die Aufforderung nicht: Ein rechtmäßig verlangtes Gutachten nicht rechtzeitig vorzulegen, kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.