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Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V.

Medizinalcannabis, Fahrerlaubnis und MPU

Was Patient:innen über Autofahren, THC-Grenzwert, Medikamentenprivileg und Polizeikontrollen wissen sollten.

Zuletzt über­arbeitet: 24. Oktober 2026

Illustration zu Medizinalcannabis, Autofahren, Rezept, Medikationsplan und Fahrerlaubnisrecht

Kurz gesagt:
Eine ärztliche Cannabisverordnung ist kein automatischer Freifahrtschein. Sie bedeutet aber auch nicht automatisch, dass Patient:innen ungeeignet zum Autofahren sind.

Das Wichtigste in 5 Punkten

1. Rezept schützt nicht automatisch
Eine Verordnung hilft, ersetzt aber nicht die eigene Prüfung der Fahrtüchtigkeit.
2. Fahrtüchtigkeit zählt
Gefahren werden darf nur, wenn keine Beeinträchtigung durch Erkrankung, Medikation oder Nebenwirkungen besteht.
3. THC-Grenzwert gilt grundsätzlich
Seit 2024 gilt grundsätzlich ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum.
4. Medikamentenprivileg kann greifen
Bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines konkret verschriebenen Arzneimittels kann eine Ausnahme gelten.
5. Keine unnötigen Angaben
Bei Kontrollen sollten Patient:innen ruhig bleiben und keine freiwilligen medizinischen Details erläutern.

Der THC-Grenzwert und das Medikamentenprivileg

Für das Führen eines Kraft­fahrzeugs gilt grund­sätzlich ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blut­serum. Wer diesen Wert erreicht oder über­schreitet, kann eine Ordnungs­widrigkeit begehen.

Für ärztlich verordnetes Medizinal­cannabis gibt es eine Arznei­mittel­ausnahme, häufig „Medikamenten­privileg“ genannt: Stammt das nach­gewiesene THC aus der bestimmungs­gemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheits­fall verordneten Arznei­mittels, ist die THC-Grenzwert­regelung nicht anzuwenden. Entscheidend ist deshalb nicht allein, dass ein Rezept vorliegt, sondern auch, dass das Arznei­mittel entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen wurde.

Auch in der Probezeit und für Personen unter 21 Jahren sieht das Gesetz eine Ausnahme vom besonderen THC-Verbot vor, wenn das THC aus einer solchen bestimmungs­gemäßen Arznei­mittel­einnahme stammt. Das Alkohol­verbot für diese Personen bleibt bestehen.

Die Arznei­mittel­ausnahme erfasst außerdem die besondere Bußgeld­regelung für die Kombination aus THC-Grenzwert­verstoß und Alkohol. Sie ist aber keine Freigabe für Alkohol während der Behandlung. Die allgemeinen Alkohol­vorschriften gelten weiterhin. Alkohol kann zudem die Wirkung und Neben­wirkungen von Cannabis verstärken und die Fahr­sicherheit beeinträchtigen.

Ein Rezept erlaubt keine Fahrt bei Fahr­untüchtig­keit. Wer wegen der Wirkung von Cannabis, Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht sicher fahren kann, kann sich auch bei ärztlicher Verordnung strafbar machen. Umgekehrt beweist ein THC-Wert unterhalb des Grenzwerts nicht, dass eine Person sicher fahren kann.

Wann dürfen Patient:innen fahren?

Patient:innen dürfen nur fahren, wenn sie tatsächlich fahrtüchtig sind. Das gilt bei Medizinalcannabis genauso wie bei anderen Arzneimitteln, die Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit, Konzentration, Wahrnehmung oder Motorik beeinflussen können.

Besondere Vorsicht gilt zu Beginn der Therapie, bei Dosisänderungen, bei Sorten- oder Präparatewechsel, bei zusätzlicher Einnahme anderer Medikamente, bei Alkohol, Müdigkeit, Schwindel, Benommenheit, Konzentrationsproblemen oder akuten Krankheitsschüben.

Die Rechtsprechung ordnet bestimmungsgemäß eingenommenes Medizinalcannabis nicht als gewöhnlichen Cannabiskonsum zur Berauschung ein, sondern als Dauerbehandlung mit einem Arzneimittel. Maßgeblich ist, ob Cannabis zuverlässig nur nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit bestehen, die Grunderkrankung keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung hat und nicht zu erwarten ist, dass Patient:innen trotz beeinträchtigter Fahrsicherheit fahren.

Vorsicht:
Bei Neueinstellung, Dosisänderung, Sortenwechsel, Alkohol, Müdigkeit oder spürbaren Nebenwirkungen sollte keine Fahrt erfolgen.

Rezept ja – aber bitte sauber dokumentiert

Für Patient:innen ist eine gute Dokumentation wichtig. Sinnvoll sind insbesondere: aktuelle Verordnung oder Rezeptnachweis, ärztliche Dosierungsanweisung, Medikationsplan, Angaben zu Sorte, Darreichungsform und Tagesdosis, ärztliche Stellungnahme zur Indikation und stabilen Einstellung sowie Nachweise über regelmäßige ärztliche Kontrolle.

Ein digitaler Rezeptnachweis kann hilfreich sein. Die E-Rezept-App der gematik ermöglicht die Verwaltung und Einlösung von E-Rezepten. Ein Rezeptnachweis ersetzt aber keine ärztliche Einschätzung zur Fahrsicherheit und keine Dosierungsanweisung.

Ein bloßer „Cannabis-Ausweis“ ersetzt ebenfalls keine saubere ärztliche Verordnung. Das zeigt eine Entscheidung des AG Hamburg-Wandsbek aus dem Jahr 2025: Ein nachträglich ausgestellter Cannabis-Ausweis nach bloßem Zoom-Kontakt reichte dort nicht aus, um die Medikamentenklausel anzuwenden. Das Gericht verlangte unter anderem eine sorgfältige Einzelfallanamnese und einen konkreten Krankheitsbezug.

Diese Unterlagen sind sinnvoll:
  • aktuelle Verordnung oder Rezeptnachweis
  • ärztliche Dosierungsanweisung
  • Medikationsplan
  • Angaben zu Sorte, Darreichungsform und Tagesdosis
  • ärztliche Stellungnahme zur Indikation und stabilen Einstellung
  • Nachweise über regelmäßige ärztliche Kontrolle

Muss die Führerscheinstelle informiert werden?

Eine pauschale Pflicht, jede Erkrankung oder jede Medizinalcannabis-Therapie von sich aus der Fahrerlaubnisbehörde zu melden, besteht grundsätzlich nicht. Entscheidend ist, dass Führerscheininhaber:innen selbst sicherstellen müssen, nur bei ausreichender körperlicher und geistiger Eignung zu fahren.

Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung begründen, kann sie zur Klärung ein ärztliches Gutachten anordnen. Die Behörde muss dabei die Gründe für ihre Zweifel benennen und festlegen, welche Fragen durch das Gutachten geklärt werden sollen.

Praktisch gilt: Nicht fahren, solange die eigene Fahrsicherheit unklar ist. Medizinisch beraten lassen. Bei Post von der Fahrerlaubnisbehörde Fristen ernst nehmen und rechtlichen Rat einholen.

Merksatz:
Nicht die Therapie muss vorsorglich gemeldet werden. Entscheidend ist, ob konkrete Zweifel an der Fahrsicherheit bestehen.

Wann kann ein ärztliches Gutachten oder eine MPU drohen?

Auch eine ärztlich verordnete Cannabis­behandlung kann nach einer Polizei­kontrolle zu einer Überprüfung durch die Fahrerlaubnis­behörde führen. Ein Rezept verhindert nicht, dass die Polizei Informationen über Ihre Behandlung und ihre Feststellungen weitergibt.

Die Polizei ist zur Mitteilung verpflichtet, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die auf länger anhaltende Probleme beim sicheren Führen eines Kraft­fahrzeugs schließen lassen, und die Weitergabe aus ihrer Sicht zur Überprüfung erforderlich ist. Dafür muss noch nicht feststehen, dass Sie tatsächlich ungeeignet zum Fahren sind. Auch ein Unfall oder ein beobachteter Fahrfehler ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes Medikament mit möglichen Auswirkungen auf die Fahr­sicherheit automatisch gemeldet werden muss. Entscheidend sind die Informationen und Umstände, die der Polizei im konkreten Fall bekannt werden.

Nach einer Mitteilung entscheidet die Fahrerlaubnis­behörde, ob sie weitere Informationen oder ein Gutachten benötigt. Dabei können Ihre Erkrankung, die Auswirkungen der Behandlung und die Einnahme entsprechend der ärztlichen Verordnung eine Rolle spielen. Eine solche Überprüfung ist auch möglich, wenn wegen der Arznei­mittel­ausnahme kein Bußgeld für eine Über­schreitung des THC-Grenzwerts verhängt wird.

Je nach Anlass kann die Behörde ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Unter­suchung (MPU) verlangen. Ein ärztliches Gutachten klärt medizinische Fragen. Bei einer MPU werden zusätzlich unter anderem Ihr Umgang mit möglichen Risiken und Ihre Leistungs­fähigkeit untersucht. Eine Mitteilung der Polizei führt nicht automatisch zu einer MPU. Für die jeweilige Unter­suchung müssen die gesetzlichen Voraus­setzungen erfüllt sein.

Die Behörde muss verständlich erklären, welche konkreten Umstände ihre Zweifel begründen und welche Fragen durch die Unter­suchung geklärt werden sollen. Dass eine solche Begründung erforderlich ist, hat auch der Verwaltungs­gerichtshof Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom August 2026 betont.

Wenn Sie ein Schreiben der Fahrerlaubnis­behörde erhalten: Beachten Sie die Frist und holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein. Lassen Sie prüfen, was die Behörde verlangt und wie Sie reagieren sollten. Ignorieren Sie das Schreiben nicht: Wenn Sie ein rechtmäßig verlangtes Gutachten nicht rechtzeitig vorlegen, kann Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Kurz gesagt:
Ein Rezept verhindert keine Mitteilung an die Fahrerlaubnis­behörde. Unter den gesetzlichen Voraus­setzungen muss die Polizei Informationen weitergeben. Die Behörde prüft anschließend, ob weitere Schritte erforderlich sind. Eine MPU folgt daraus nicht automatisch. Beachten Sie behördliche Fristen und holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein.

Verhalten bei Polizeikontrollen

Bleiben Sie bei einer Verkehrs­kontrolle ruhig und höflich. Sie müssen Ihre Krankheits­geschichte und ärztliche Behandlung nicht ungefragt ausführlich erläutern. Erforderliche Angaben zu Ihrer Person und das Vorzeigen der vorge­schriebenen Fahrzeug- und Führer­schein­dokumente sind davon zu unter­scheiden.

Eine allgemeine Frage nach „Drogen“ kann unter­schiedlich gemeint sein. Die bestimmungs­gemäße Einnahme eines ärztlich verordneten Arznei­mittels ist nicht mit Freizeit­konsum gleich­zusetzen. Eine pauschale Antwort­empfehlung für jede Kontroll­situation gibt es jedoch nicht.

Ob und wann ein Hinweis auf die ärztliche Verordnung hilfreich ist, hängt von der konkreten Situation ab. Ein Rezept­nachweis und eine Dosierungs­anweisung können dazu beitragen, die Arznei­mittel­einnahme einzuordnen. Sie garantieren aber weder die Fahrtüchtig­keit noch, dass die Kontrolle ohne weitere Maßnahmen endet.

Wenn Ihnen eine Straftat oder Ordnungs­widrigkeit vorgeworfen wird, müssen Sie sich nicht selbst belasten. Sie dürfen sich entscheiden, keine Angaben zur Sache zu machen und zunächst rechtlichen Rat einzuholen. Daraus lässt sich allerdings nicht vorhersagen, wie eine konkrete Kontrolle weiter verläuft.

Freiwillige Vortests und eine angeordnete Blut­entnahme sind zu unter­scheiden. Freiwilligen Atem­alkoholtests sowie Urin- oder Speichel­schnelltests müssen Sie nicht zustimmen. Eine Ablehnung verhindert jedoch nicht automatisch weitere Maßnahmen.

Eine Blut­entnahme kann unter den gesetzlichen Voraus­setzungen auch ohne Ihre Einwilligung angeordnet werden. Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht auf einschlägige Verkehrs­straftaten oder Ordnungs­widrigkeiten, ist dafür keine richterliche Anordnung erforderlich. Ein bloßer Widerspruch verhindert eine angeordnete Blut­entnahme nicht.

Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand gegen eine angeordnete Maßnahme. Die Rechtmäßig­keit der Maßnahme und die Anwendung der Arznei­mittel­ausnahme können anschließend rechtlich geprüft werden.

Bewahren Sie Rezept­nachweise, Dosierungs­anweisungen, Medikations­plan und weitere ärztliche Unterlagen gut auf. Welche Nachweise im konkreten Verfahren vorgelegt werden sollten, lässt sich bei Bedarf mit fachkundiger rechtlicher Unter­stützung klären.

„Nein. Weitere Angaben mache ich nicht.“

Wird ausdrücklich nach Cannabis, THC, Medikamenten, Diagnosen, Dosierung oder Einnahmezeitpunkt gefragt, sollten Patient:innen keine ausführlichen Erklärungen am Straßenrand abgeben. Eine mögliche Antwort lautet:

„Dazu mache ich keine Angaben.“

Freiwillige Vortests wie Atemalkoholmessung oder Drogenschnelltest müssen nicht durchgeführt werden. Es besteht keine Verpflichtung, solchen Tests zuzustimmen.

Besteht aus Sicht der Polizei dennoch ein Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss, kann sie die betroffene Person zur Blutabnahme mitnehmen.

In eine Blutentnahme sollte nicht freiwillig eingewilligt werden. Patient:innen können sagen:

„Ich bin mit der Blutentnahme nicht einverstanden und widerspreche der Maßnahme. Bitte dokumentieren Sie meinen Widerspruch.“

Wichtig: Wird die Blutentnahme angeordnet, sollte kein körperlicher Widerstand geleistet werden. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die Anwendung des Medikamentenprivilegs können anschließend geprüft werden.

Rezept, Dosierungsanweisung, Medikationsplan und ärztliche Unterlagen sollten gut aufbewahrt werden, müssen aber nicht ungefragt am Straßenrand ausführlich erläutert werden.

Mögliche Risikofaktoren

Problematisch können insbesondere folgende Situationen sein:

Nicht verordneter Bei­konsum

Wer neben der ärztlich verordneten Medikation zusätzlich nicht verordnetes Cannabis oder andere psycho­aktive Substanzen konsumiert, riskiert erhebliche Probleme. Dann kann die Abgrenzung zwischen bestimmungs­gemäßer Arznei­mittel­einnahme und Cannabis­missbrauch schwieriger werden.

Alkohol

Alkohol kann die Wirkung und Neben­wirkungen von Cannabis verstärken und sicheres Fahren beeinträchtigen. Verzichten Sie deshalb auf Alkohol, wenn Sie unter der Behandlung ein Fahrzeug führen möchten.

Für die Kombination aus einer Über­schreitung des THC-Grenzwerts und Alkohol gibt es eine besondere Bußgeld­regelung. Stammt das THC aus der Einnahme eines für Ihre Erkrankung ärztlich verordneten Arznei­mittels nach ärztlicher Anweisung, greift auch hier die Arznei­mittel­ausnahme.

Die allgemeinen Alkohol­vorschriften gelten trotzdem. Auch mit Rezept dürfen Sie nicht fahren, wenn Sie durch Cannabis, Alkohol oder deren Zusammen­wirken nicht sicher fahren können.

Fehlende oder unklare Unterlagen

Fehlen Rezept­nachweis, Dosierungs­anweisung oder ärztliche Dokumentation, kann es schwieriger werden, die bestimmungs­gemäße Einnahme als Arznei­mittel nachzuweisen.

Neu­einstellung, Dosis­änderung oder Sorten­wechsel

Gerade in diesen Phasen kann die Wirkung schlechter einschätzbar sein. Das BfArM rät insbesondere zu Beginn der Therapie und während der Dosierungs­findung von aktiver Teilnahme am Straßen­verkehr ab.

Auffälligkeiten im Straßen­verkehr

Fahrfehler, unsichere Fahrweise, Schläfrig­keit, verlangsamte Reaktion, Gleich­gewichts­störungen oder auffälliges Verhalten können Eignungs­zweifel auslösen.

Versicherung und Unfall

Eine gesetzliche Pflicht, die Kfz-Versicherung pauschal über eine Medizinalcannabis-Therapie zu informieren, besteht nicht. Trotzdem tragen Fahrer:innen die Verantwortung, nur fahrtüchtig zu fahren.

Kommt es zu einem Unfall und wird eine Fahruntüchtigkeit durch Krankheit, Medikation, Nebenwirkungen, Alkohol oder Beikonsum festgestellt, können zusätzlich zu straf- oder ordnungsrechtlichen Folgen auch versicherungsrechtliche Probleme entstehen.

Bei Medikamenten am Steuer kommt es auf Wirkstoff, Nebenwirkungen und persönliche Reaktion an. Entscheidend ist nicht allein die Verordnung, sondern ob die Fahrtüchtigkeit im konkreten Moment beeinträchtigt war.

Verantwortungsbewusstes Fahren: kurze Selbstprüfung

Vor jeder Fahrt sollten Patient:innen sich ehrlich fragen:

Checkliste vor der Fahrt:
  • Bin ich wach, klar und konzentriert?
  • Wirkt meine Medikation heute wie gewohnt?
  • Gab es eine Dosisänderung, eine neue Sorte oder neue Medikamente?
  • Habe ich Nebenwirkungen?
  • Habe ich Alkohol getrunken?
  • Ist meine Erkrankung heute selbst ein Risiko?
  • Fahre ich ausschließlich nach ärztlicher Dosierung?
  • Habe ich Rezeptnachweis und Dosierungsangabe sicher verfügbar?

Bei Unsicherheit:
Fahrt verschieben. Taxi, ÖPNV oder Unterstützung durch andere Personen sind dann die sicherere Lösung.

Aktueller Hinweis zu Online-Verordnungen

Geplante Änderungen sind noch keine geltenden Vorschriften. Die Bundes­regierung möchte die Verordnung von Cannabis­blüten stärker an einen persönlichen Kontakt in der Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch binden. Nach dem geprüften Stand vom 24. Oktober 2026 befindet sich der Gesetz­entwurf weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Die geplante Kontakt­pflicht ist noch nicht in Kraft.

Eine Behandlung per Video bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Verordnung ungültig ist oder die Arznei­mittel­ausnahme im Straßen­verkehr entfällt. Entscheidend bleiben eine ordnungs­gemäße ärztliche Verordnung für Ihre Erkrankung und die Einnahme nach ärztlicher Anweisung. Ein Rezept allein bestätigt jedoch nicht, dass Sie sicher fahren können.

Für mögliche Rückfragen sollte Ihre Behandlung nachvoll­ziehbar dokumentiert sein. Bewahren Sie Rezept­nachweise und Dosierungs­anweisungen auf. Unklare Angaben zur Erkrankung, fehlende Einnahme­anweisungen oder ein pauschaler „Cannabis-Ausweis“ können eine sorgfältige ärztliche Behandlung und deren Nachweise nicht ersetzen.

Hinweis

Diese Informationen ersetzen keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung. Fahrerlaubnisrechtliche Verfahren hängen stark vom Einzelfall ab: Blutwerte, konkrete Verordnung, Dosierung, Erkrankung, Nebenwirkungen, Beikonsum, bisherige Verkehrshistorie und Inhalt behördlicher Schreiben können entscheidend sein.

Bei Anhörung, Gutachtensanordnung, MPU-Anordnung oder drohender Entziehung der Fahrerlaubnis sollte zeitnah fachkundiger Rat eingeholt werden.

Häufige Fragen

Ja, aber nur wenn Du tatsächlich fahrtüchtig bist. Eine ärztliche Cannabisverordnung führt nicht automatisch zum Verlust der Fahreignung. Sie ist aber auch kein Freifahrtschein. Entscheidend sind die bestimmungsgemäße Einnahme, stabile Einstellung, keine relevanten Nebenwirkungen und verantwortliches Verhalten vor jeder Fahrt.

Grundsätzlich gilt seit 2024 ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Bei ärztlich verordnetem Medizinalcannabis kann aber die Medikamentenklausel greifen, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines konkret verschriebenen Arzneimittels stammt. Trotzdem darf nur gefahren werden, wenn tatsächlich Fahrtüchtigkeit besteht.

Eine pauschale Pflicht, jede Medizinalcannabis-Therapie von sich aus der Fahrerlaubnisbehörde zu melden, besteht grundsätzlich nicht. Entscheidend ist, dass Fahrer:innen selbst sicherstellen, nur bei ausreichender körperlicher und geistiger Eignung zu fahren. Werden der Behörde konkrete Tatsachen bekannt, kann sie die Fahreignung prüfen.

Sie müssen Ihre Krankheits­geschichte und Behandlung nicht ungefragt ausführlich erläutern. Erforderliche Angaben zu Ihrer Person und das Vorzeigen der vorge­schriebenen Dokumente sind davon zu unter­scheiden.

Ob und wann ein Hinweis auf Ihre ärztliche Verordnung hilfreich ist, hängt von der konkreten Situation ab. Eine allgemeine Frage nach „Drogen“ kann unter­schiedlich gemeint sein. Deshalb gibt es keine pauschale Antwort­empfehlung für jede Kontrolle.

Wenn Ihnen eine Straftat oder Ordnungs­widrigkeit vorgeworfen wird, können Sie selbst entscheiden, ob Sie sich dazu äußern. Sie müssen sich nicht selbst belasten und können zunächst rechtlichen Rat einholen. Ein Rezept kann die ärztliche Behandlung belegen, verhindert aber nicht automatisch weitere Maßnahmen oder eine Mitteilung an die Fahrerlaubnis­behörde.

Ja. Freiwilligen Vortests wie Urin- oder Speichel­schnelltests müssen Sie nicht zustimmen. Auch ein freiwilliger Atem­alkoholtest setzt Ihre Mitwirkung voraus. Die Ablehnung verhindert aber nicht automatisch weitere Maßnahmen.

Eine angeordnete Blut­entnahme ist davon zu unter­scheiden. Sie kann unter den gesetzlichen Voraus­setzungen auch ohne Ihre Einwilligung erfolgen. Bei bestimmten Verkehrs­verstößen ist dafür keine richterliche Anordnung erforderlich.

Ein Widerspruch verhindert eine angeordnete Blut­entnahme nicht. Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand. Ob die Maßnahme rechtmäßig war, können Sie anschließend rechtlich prüfen lassen.

Nein. Ein Cannabis-Ausweis kann höchstens ergänzend hilfreich sein. Entscheidend sind eine konkrete ärztliche Verordnung, eine nachvollziehbare Diagnose, eine Dosierungsanweisung und eine saubere ärztliche Dokumentation. Ein Ausweis allein ersetzt diese Unterlagen nicht.

Eine ärztliche Cannabis­verordnung führt nicht automatisch zu einer medizinisch-psychologischen Unter­suchung (MPU). Sie verhindert aber auch nicht, dass die Polizei Informationen an die Fahrerlaubnis­behörde weitergibt. Unter den gesetzlichen Voraus­setzungen ist die Polizei dazu verpflichtet.

Die Fahrerlaubnis­behörde prüft anschließend, ob weitere Informationen, ein ärztliches Gutachten oder eine MPU erforderlich sind. Eine Rolle können zum Beispiel die Auswirkungen Ihrer Erkrankung und Behandlung, Hinweise auf eine miss­bräuchliche Einnahme oder wiederholte Verkehrs­verstöße unter Cannabis­einfluss spielen.

Für eine MPU müssen die gesetzlichen Voraus­setzungen erfüllt sein. Die Behörde muss konkret und verständlich begründen, weshalb sie die Unter­suchung verlangt. Eine Mitteilung der Polizei allein bedeutet deshalb noch keine MPU.

Wenn Sie ein entsprechendes Schreiben erhalten, beachten Sie die Frist und holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein. Ignorieren Sie die Aufforderung nicht: Ein rechtmäßig verlangtes Gutachten nicht rechtzeitig vorzulegen, kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.